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   FG Hamburg, 23.03.2007 - 2 K 147/05   

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FG Hamburg, 23.03.2007 - 2 K 147/05 (https://dejure.org/2007,13678)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.2007 - 2 K 147/05 (https://dejure.org/2007,13678)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23. März 2007 - 2 K 147/05 (https://dejure.org/2007,13678)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 2; ; AO 1977 § 42

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 42
    Zwischenschaltung einer Gesellschaft beim Kauf von GmbH-Anteilen oder die Beteiligung von Personen als Gesellschafter der Käuferin als Rechtsmissbrauch im Sinne des § 42 AO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zwischenschaltung einer Gesellschaft beim Kauf von GmbH-Anteilen oder die Beteiligung von Personen als Gesellschafter der Käuferin als Rechtsmissbrauch im Sinne des § 42 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Abgabenordnung: Gesamtplan und Gestaltungsmissbrauch

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 18.07.2001 - I R 48/97

    Gestaltungsmissbrauch bei Anteilsrotation

    Auszug aus FG Hamburg, 23.03.2007 - 2 K 147/05
    Ein Steuerpflichtiger ist nicht gehindert, aus mehreren sich anbietenden Lösungen, die nicht unangemessen erscheinen, die steuerlich günstigste zu wählen (vgl. z.B. BFH vom 18.07.2001 I R 48/97, BFHE 196, 128, DStR 2001, 1883 ).

    Der Missbrauch kann auch darin bestehen, dass der Steuerpflichtige einen anderen zu einer unangemessenen Gestaltung veranlasst und daraus einen ungerechtfertigten Steuervorteil zieht (vgl. u.a. BFH-Urteil in BFHE 196, 128 , unter II.3.a der Gründe, m.w.N.; Klein, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 42 Rz. 25, m.w.N.).

  • BFH, 07.07.1998 - VIII R 10/96

    Gestaltungsmißbrauch bei Veräußerung von GmbH-Anteilen

    Auszug aus FG Hamburg, 23.03.2007 - 2 K 147/05
    Eine Umgehung i.S. von § 42 AO 1977 ist gegeben, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die --gemessen an dem erstrebten Ziel-- unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272 ; BFH-Urteile vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443 ;vom 7. Juli 1998 VIII R 10/96 , BFHE 186, 534 , BStBl II 1999, 729 , undvom 8. Mai 2003 IV R 54/01 , BFHE 202, 219 , BStBl II 2003, 854 ).

    Der im Streitfall zu beurteilende Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der vom BFH in seinerEntscheidung vom 07.07.1998 (VIII R 10/96, BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729) zu beurteilen war, denn die CB GmbH verfügte noch über erhebliches Vermögen und erzielte erhebliche Einnahmen.

  • BFH, 08.05.2003 - IV R 54/01

    Gestaltungsmissbrauch bei Anteilsrotation

    Auszug aus FG Hamburg, 23.03.2007 - 2 K 147/05
    Eine Umgehung i.S. von § 42 AO 1977 ist gegeben, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die --gemessen an dem erstrebten Ziel-- unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272 ; BFH-Urteile vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443 ;vom 7. Juli 1998 VIII R 10/96 , BFHE 186, 534 , BStBl II 1999, 729 , undvom 8. Mai 2003 IV R 54/01 , BFHE 202, 219 , BStBl II 2003, 854 ).

    Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt insbesondere zutage, wenn diese keinem wirtschaftlichen Zweck dient (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43 ; Senatsurteilevom 17. Januar 1991 IV R 132/85 , BFHE 163, 449 , BStBl II 1991, 607 , und in BFHE 202, 219 , BStBl II 2003, 854 ).

  • BFH, 19.02.2004 - IX B 3/03

    Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO

    Auszug aus FG Hamburg, 23.03.2007 - 2 K 147/05
    Auf einen besonderen Feststellungsbescheid kann verzichtet werden, wenn gegen ein solches Verfahren keine Einwendungen erhoben werden und kein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung getrennter Verfahren besteht (siehe z.B. BFH vom 19.02.2004 IX B 3/03, BFH/NV 2004, 918; BFH vom 15.04.2003 IV B 188/01, BFH/NV 2003, 1283).

    Unbeschadet dieser verfahrensrechtlichen Möglichkeiten richtet sich die Rechtsbehelfsbefugnis hinsichtlich der einzelnen Feststellungen allein danach, an welchen Adressaten sie sich unmittelbar richten und wer durch sie direkt betroffen ist (siehe z.B. BFH vom 19.02.2004 IX B 3/03, BFH/NV 2004, 918).

  • BFH, 29.10.1997 - I R 24/97

    VGA bei Darlehensverträgen

    Auszug aus FG Hamburg, 23.03.2007 - 2 K 147/05
    Nicht zulässig ist, aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung über den Rückzahlungszeitpunkt und einer Abrede über die zu leistenden Sicherheiten zwangsläufig auf einen fehlenden Drittvergleich zu schließen (siehe BFH vom 29.10.1997 I R 24/97, BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573).
  • BFH, 21.12.1994 - I R 65/94

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei beschränkt steuerpflichtigen

    Auszug aus FG Hamburg, 23.03.2007 - 2 K 147/05
    Deshalb hat der BFH in seinemUrteil vom 21. Dezember 1994 I R 65/94 (BFHE 176, 571 ) entschieden, dass bei Darlehensgewährungen zwischen Kapitalgesellschaften in einem Konzern keine Sicherheiten gefordert werden müssen, wenn die Konzernbeziehungen für sich gesehen eine Sicherheit bedeuten.
  • BFH, 16.12.1998 - X R 139/95

    Anschaffungskosten bei Darlehensübernahme zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus FG Hamburg, 23.03.2007 - 2 K 147/05
    Je mehr Umstände auf eine gesellschaftliche Veranlassung hindeuten, desto strengere Anforderungen sind an den Fremdvergleich zu stellen (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998 X R 139/95, BFH/NV 1999, 780 , m.w.N.).
  • BFH, 06.03.2003 - IV R 21/01

    PersG; Darlehen der Gesellschaft an teilweise beteiligungsidentische KapG

    Auszug aus FG Hamburg, 23.03.2007 - 2 K 147/05
    Entsprechend der Rechtsprechung zu der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) gegenüber beherrschenden Gesellschaftern und zu den Verträgen zwischen Angehörigen sind die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs vielmehr indiziell zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zulassen (BFH vom 06.03.2003 IV R 21/01, BFH/NV 2003, 1542-1545, HFR 2004, 6 m.w.N.).
  • BFH, 19.08.1999 - I R 77/96

    Gestaltungsmißbrauch beim Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren

    Auszug aus FG Hamburg, 23.03.2007 - 2 K 147/05
    Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt insbesondere zutage, wenn diese keinem wirtschaftlichen Zweck dient (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43 ; Senatsurteilevom 17. Januar 1991 IV R 132/85 , BFHE 163, 449 , BStBl II 1991, 607 , und in BFHE 202, 219 , BStBl II 2003, 854 ).
  • BFH, 18.03.2004 - III R 25/02

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Zwischenschaltung einer GmbH

    Auszug aus FG Hamburg, 23.03.2007 - 2 K 147/05
    Die Einschaltung eines Dritten erscheint nur "formal" und mangels wirtschaftlich vernünftiger Gründe missbräuchlich, wenn der Dritte absprachegemäß Merkmale des steuerbaren Tatbestandes verwirklicht, der Steuerpflichtige aber selbst über die Gestaltung und Ausführung des Gesamtplans den Geschehensablauf beherrscht und über das vom Dritten zu zahlende Entgelt an dem wirtschaftlichen Erfolg des Handelns teilhat (vgl. BFH vom 18.03.2004, III R 25/02, BFHE 205, 470, BStBl II 2004, 787).
  • BFH, 29.11.1982 - GrS 1/81

    Pensionsnehmer - Übertragung von Wertpapieren - Pensionsgeschäft - Steuerfreiheit

  • BFH, 17.01.1991 - IV R 132/85

    Vorschaltung eines einkommens- und vermögenslosen Kindes bei einer Anschaffung

  • BFH, 13.10.1992 - VIII R 3/89

    Anwartschaft durch Bezugsrechtseinräumung an Nichtgesellschafter

  • BFH, 26.03.1996 - IX R 51/92

    Die Darlehensgewährung eines minderjährigen Kindes an ein Elternteil zur

  • BFH, 19.08.2003 - VIII R 44/01

    Anteilsrotation

  • BFH, 24.08.2006 - IX R 40/05

    Verträge zwischen nahen Angehörigen

  • BFH, 12.01.1995 - VIII B 43/94

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes - Beteiligung

  • BFH, 15.04.2003 - IV B 188/01

    Gewinnfeststellung bei Treuhandverhältnis an PersG

  • FG Hessen, 21.10.2020 - 4 K 1431/18

    Gestaltungsmissbrauch durch konzernübergreifendes "Nullsummenspiel"

    Von der notwendigen Beherrschbarkeit der einzelnen Schritte könne entsprechend des Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg, Urteil vom 23. März 2007 - 2 K 147/05 -, EFG 2007, 1220 dann ausgegangen werden, wenn z.B. der Steuerpflichtige allein handelt oder enge gesellschaftsrechtliche Verflechtungen bestehen, die es den Gesellschaftern ermöglichen, ihren Willen in allen beteiligten Gesellschaften durchzusetzen, oder wenn bei mehreren beteiligten Personen die Abfolge der einzelnen Teilschritte durch vertragliche Vereinbarungen von vornherein festgelegt ist.

    Von einer solchen Beherrschbarkeit ist dann auszugehen, wenn z.B. der Steuerpflichtige allein handelt oder - wie im Streitfall - enge gesellschaftsrechtliche Verflechtungen bestehen, die es den Gesellschaftern ermöglichen, ihren Willen in allen beteiligten Gesellschaften durchzusetzen, oder wenn bei mehreren beteiligten Personen die Abfolge der einzelnen Teilschritte durch vertragliche Vereinbarungen von vornherein festgelegt ist (vgl. zum ganzen Spindler DStR 2005, 1 mit Nachweisen zur Rechtsprechung; ihm folgend FG Hamburg, Urteil vom 23. März 2007 - 2 K 147/05, EFG 2007, 1220).

  • FG Schleswig-Holstein, 10.02.2021 - 5 K 199/18

    Dividende im Sinne das DBA-Luxemburg - Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

    Das Risiko des autonomen Verhaltens eines Dritten kann dadurch ausgeschlossen sein, dass mehrere beteiligte Personen die Abfolge der einzelnen Teilschritte im Vorhinein vertraglich festlegen (FG Hamburg, Urteil vom 23.03.2007, 2 K 147/05, EFG 2007, 1220).
  • FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 210/06

    Missbrauch bei einem Schiffsfonds

    Liegen mehrere Verträge vor, kann die Beurteilung des Sachverhalts im Hinblick auf § 42 AO über das von der Rechtsprechung entwickelte Institut des Gesamtplans beurteilt werden (siehe z.B.: FG Hamburg vom 23.03.2007 2 K 147/05, EFG 2007, 436).
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